Satzung des „Fördervereins Thomas-Müntzer-Grundschule Wehlitz e. V.“

Paragraph 1: Name und Sitz

1. Der Name des Vereins lautet: ,,Förderverein Thomas-Müntzer-Grundschule Wehlitz e.V.“. Im folgenden „FGW“ genannt.

2. Der Förderverein Thomas-Müntzer-Grundschule Wehlitz e.V. ist ein eingetragener Verein. Der Sitz des Fördervereins Thomas-Müntzer-Grundschule Wehlitz ist in Schkeuditz – West. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 2: Zweck des Fördervereins

1. Der FGW unterstützt die Grundschule bei der Verwirklichung satzungsgemäßer Vorhaben ideell und materiell.

2. Der FGW hilft bei der Vorbereitung und Durchführung schulischer Veranstaltungen.

3. Der FGW unterstützt aktiv die Arbeit des Schulzoos.

4. Der FGW macht seinen Einfluss geltend, die Grundschule in Schkeuditz/West zu erhalten.

5. Der FGW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

6. Der FGW ist selbstlos tätig.

7. Der FGW verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

8. Sämtliche Einnahmen werden nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet. Alle Ausgaben, die dem Zweck und den Zielen des FGW widersprechen, sind unzulässig.

9. Der FGW beschafft sich die nötigen Mittel in der Regel durch Sach- und Geldspenden sowie seinen Mitgliedsbeiträgen.

10. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Paragraph 3: Mitgliedschaft

1. Mitglieder des FGW können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sein. Besonders aufgefordert zur Mitarbeit sind Eltern von Schülern der Grundschule, deren Lehrer und ehemalige Schüler.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich per Brief, Mail oder über die Beitrittserklärung auf der Schu lwebsite zu erklären. Nach Annahme durch den FGW wird diese rechtswirksam. Die Annahme ist gegeben , wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung ein ablehnender Bescheid an den Antragsteller ergangen ist.

3. Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Tod oder Ausschluss; insbesondere gilt:

a: ein Austritt ist am Ende eines Schuljahres durch schriftliche Erklärung möglich.

b: ein Ausschluss erfolgt, wenn Ziel und Zweck des FGW gröblichst verletzt oder Beitragszahlungen über einen Zeitraum von 2 Jahren nicht beglichen wurden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und ist nicht anfechtbar. Bei Ausschluss wegen Beitragsrückstand ist keine besondere Erklärung durch den FGW erforderlich.

4. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich durch einen bevollmächtigten Dritten in der Mitgliederversammlung vertreten lassen.

Paragraph 4: Beiträge

1. Die finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder und Spenden aufgebracht. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für die Mitglieder 12,00 € pro Schuljahr. Notwendige Änderungen werden durch den Vorstand begründet eingebracht und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Derartige Festlegungen erfolgen jeweils zu Beginn des Schuljahres mit Rückwirkung auf den 01.08. des Betrachtungszeitraumes (Schuljahr).

2. Für Spenden und Beiträge werden auf Wunsch Spendenbescheinigungen erteilt.

3. Die fälligen Beiträge sind bis spätestens 30.11. (des Schuljahres) zu überweisen.

Paragraph 5: Organe

Organe des FGW sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

Paragraph 6: Die Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung), als oberstes Organ, findet einmal im Schuljahr statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit Tagesordnung einzuberufen, wenn diese

a: vom Vorstand beschlossen oder

b: von 1/10 der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes beantragt wurde

3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand über Email oder, insofern keine Mailadresse vorliegt , über schriftliche Einladung.

4. Der Einberufung ist eine Tagesordnung mit folgenden Punkten beizufügen:

a: Bericht des Vorstandes

b: Kassenbericht

c: Bericht des Kassenprüfers

d: Entlastung des Vorstandes

e: Wahlen (soweit erforderlich)

f: Beschlussfassung über vorliegende Anträge

g: Festsetzung von Beiträgen

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Geheime Abstimmungen bedürfen des Antrages von mindestens 25% der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

7. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die beiden Rechnungsprüfer auf 2 Jahre.

9. Die Haftung des FGW beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

Paragraph 7: Der Vorstand

1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und setzt sich zusammen aus:

a: dem Vorsitzenden

b: dem stellvertretenden Vorsitzenden

c: dem Kassenwart

2. Der Vorstand vertritt den FGW gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorsitzende ist zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

4. Ausgaben im Sinne des Fördervereins bis zu einer Höhe von 300 € können im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Hinzuziehen aller Mitglieder getätigt werden

5. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll gleichzeitig Mitglied des Schulelternrates sein. Der Vorsitzende darf nicht der Schulleitung angehören.

6. Der Vorstand ist verantwortlich dafür, dass die Rechnungsführung einmal pro Jahr stattfindet.

7. Zu den Sitzungen des Vorstandes werden von Fall zu Fall Vertreter der Schulleitung, der Lehrerschaft und des Schulelternrates hinzugezogen. Bei der Beschlussfassung über die Verwendung von Mitteln haben diese kein Stimmrecht.

Paragraph 8: Datenschutz im Verein

1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungzwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetztes.

3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Paragraph 9: Protokollierung von Beschlüssen

1. Ein Protokollführer fertigt über die Beschlüsse aus Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokolle an.

2. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Paragraph 10: Verbot von Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Paragraph 11: Auflösung des FGW

1. Der FGW kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Insbesondere gilt das bei Wegfall der Geschäftsgrundlage (Gemeinnützigkeit).

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

  • an die Stadt Schkeuditz , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Schkeuditz, den 25.06.2021